Nicht die beste Idee: Über Messenger-Apps auf dem Diensthandy schlecht über Vorgesetzte reden

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Unsplash / @mr_fresh

In der Schweiz wurde eine Frau zu unrecht gekündigt, weil sie nachweislich über Messenger-Apps auf dem Diensthandy zu viele schlechte Dinge über sich selbst verraten hat. Unter anderem, wie wenig sie ihren direkten Vorgesetzten mag, aber auch einen gefälschten Krankenstand soll sie über WhatsApp kommuniziert haben und sogar Mobbing wurde ungewollt zugegeben. Belegen konnte das die Firma durch Screenshots der Nachrichten.

Routinemäßig werden im besagten Unternehmen die Diensthandys zur Kontrolle einberufen. Wahrscheinlich eher aus Sicherheitsgründen, doch auch die unerlaubten WhatsApp-Chats der Mitarbeiter wurden kontrolliert. Dabei stieß man auf entsprechende Nachrichten, welche die Mitarbeiterin stark belasteten. Screenshots dienten als Beweismittel. Autsch. Nun ging das Ganze vor das Arbeitsgericht, mit einer Wende im Prozess.

In den Anstellungsbedingungen werde geregelt, dass die Nutzung von Kommunikationsmitteln für persönliche Zwecke nicht erlaubt sei. Um den vertragswidrigen Austausch privater Nachrichten belegen zu können, habe die Firma den Inhalt der Chats lesen müssen.

Lesen privater Nachrichten war unzulässig

Vor Gericht war das Thema mit logischen Begründungen schnell vom Tisch, die Kündigung ist daher sogar unwirksam. Dazu schreibt der Tagesanzeiger:

Da die Anstellungsbedingungen das Herunterladen irgendwelcher Programme verbietet, hätte die Firma anlässlich ihrer Kontrolle die vertragswidrig installierte Whatsapp-App einfach löschen können.

Laut Datenschutzgesetz bedeute die Sichtung der Chats und das Erstellen von Screenshots eine Bearbeitung von Personendaten. Eine solche Bearbeitung sei aber nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlaubt, also beispielsweise zur Kontrolle, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.

Da die Firma gezielt private Nachrichten lesen wollte und keine geschäftliche Korrespondenz, war die inhaltliche Sichtung der Nachrichten nicht zulässig. Es wäre lediglich die Kontrolle zulässig gewesen, ob über das Diensthandy eine private Kommunikation stattfindet, nicht aber was in den Nachrichten steht.

Der Schutz der Geheimsphäre geht einer allfälligen Überprüfung der Loyalität vor. Es hätte genügt festzustellen, dass und allenfalls in welchem Umfang Whatsapp benutzt wurde. „Für eine Inhaltskontrolle fehlte ein schutzwürdiges Interesse.“

Jedenfalls könnt ihr euch viel Stress ersparen, wenn ihr das Diensthandy einfach für den vorgesehenen Zweck verwendet. Zumal ich nicht beurteilen kann, ob ein solcher Fall in Deutschland vor Gericht ähnlich aussehen würde.

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