Klage gegen Mobilcom-Debitel: Vertragsbindung länger als 24 Monate ist rechtswidrig

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Hin und wieder gibt es unfaire Klauseln in Verträgen, nun gab es eine Klage gegen Mobilcom-Debitel wegen zu langen Vertragslaufzeiten. Es geht dabei um Verträge mit Smartphone-Ratenzahlung, die wohl nicht immer ganz fair den Kunden gegenüber ausgestaltet werden. Im Beispiel ging es darum, dass der frühere Kauf eines neuen Smartphones, also noch vor Ablauf der Ratenzahlung des bisherigen Gerätes, an eine verlängerte Laufzeit des Mobilfunkvertrages geknüpft wurde. Das ist so nicht erlaubt in Deutschland.

Viele Anbieter für Mobilfunk bieten die Möglichkeit, mit dem Vertragsabschluss ein neues Smartphone zu erhalten und das Gerät über 24 Monate hinweg in Raten zu bezahlen. „Dafür schließt der Kunde mit dem Anbieter im Normalfall zwei Verträge: Einen über die Nutzung des Mobilfunknetzes und einen Kaufvertrag für das neue Smartphone“, erläutert Juristin Kerstin Heidt von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Immer mehr Verbraucher*innen wollen aber bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit erneut ein neues Smartphone und lassen sich dazu bei ihrem Anbieter beraten. Mobilcom-Debitel hatte in solchen Fällen bisher angeboten, einen neuen Mobilfunkvertrag abzuschließen. Diese Verträge enthielten folgende Klausel: „Der Teilnehmer und die mobilcom-debitel GmbH vereinbaren eine Laufzeit von weiteren 24 Kalendermonaten beginnend frühestens mit dem Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses.“

„Das bedeutet eine Vertragsbindung über mehr als zwei Jahre. Das ist rechtswidrig“, so die Expertin.

Klausel darf nicht mehr verwendet werden

Erst als das Thema vor Gericht ging, lenkte der Provider ein und strich die besagte Klausel.

Der Anbieter hatte es abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale beim Landgericht Kiel geklagt. Vor wenigen Tagen hat der Mobilfunkanbieter die Klageforderung anerkannt. „Damit hat der Anbieter selbst eingeräumt, dass die Klausel eindeutig rechtswidrig ist“, so Kerstin Heidt.

Die Vereinbarung über die Vertragslaufzeit wird infolge einer solchen rechtswidrigen Klausel unwirksam. Der Kaufvertrag und die monatlichen Raten für das Smartphone sind in diesem Zusammenhang aber nicht vorzeitig kündbar.

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