Smartphone-Tarife: Preiserhöhungen müssen Kündigung möglich machen

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Hin und wieder kann es passieren, dass ein aktiver bzw. laufender Vertrag plötzlich teurer wird. Ich kann mich an eine Situation rund um winSIM erinnern, als Bestandskunden plötzlich höhere Preise als ursprünglich vereinbart zahlen sollten. Das Mutterunternehmen Drillisch hat sich dieses Recht in die Geschäftsbedingungen geschrieben. Was aber in der angewandten Form nicht zulässig ist, entschied jetzt ein deutsches Gericht. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und wurde bestätigt, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Eine Preiserhöhung muss dem Kunden das Recht der Kündigung einräumen, berichten die Verbraucherzentralen. „Nach EU-Recht sind einseitige Preiserhöhungen nur zulässig, wenn Kunden im Gegenzug den Vertrag kündigen dürfen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Sonst könnten Anbieter ihre Preise willkürlich und mehrfach hintereinander erhöhen.“

Preiserhöhung muss nicht hingenommen werden

In seinen Geschäftsbedingungen hatte sich der Mobilfunkanbieter vorbehalten, die Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Für Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent stand den Kunden weder ein Widerspruchs- noch ein Kündigungsrecht zu. Somit hätten sie Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent zahlen müssen, ohne etwas dagegen tun zu können.

Das OLG Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Vertragsklausel gegen die Universaldienstrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/136/EG) verstößt. Danach haben Verbraucher das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert.

Die strittige Klausel ist damit nicht vereinbar, entschied das OLG Frankfurt am Main. Das Recht der Verbraucher, sich bei Preiserhöhungen vom Vertrag zu lösen, sei nicht an eine bestimmte Höhe der Preisänderung geknüpft. Zudem stellten die Richter fest: „Eine Preiserhöhung von 5 Prozent ist nicht wenig und kann für manchen Kunden erheblich sein.“

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