GEZ: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – mit einer Ausnahme

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Es ist das Streitthema der vergangenen Jahre, die GEZ oder heute auch einfach Rundfunkbeitrag genannte Gebühr. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag bis auf eine Ausnahme verfassungsgemäß sei. Ist vielleicht nicht unbedingt unser Thema und trotzdem dürfte es da draußen viele interessieren. Auch weil wir öfter schon auf die Streamig-Angebote der durch den Rundfunkbeitrag finanzierten TV-Anstalten hingewiesen haben.

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Im Grunde ist mit dem ersten Absatz der Erklärung schon alles gesagt. Wobei ein wichtiger Teil noch im zweiten Abschnitt kommt, betroffen sind davon Nutzer mit Zweitwohnung.

Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

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